Das Landeskirchenamt stellt wieder Umschläge zur Verfügung, die an jedes Gemeindeglied persönlich adressiert sind und vor Ort verteilt werden können. Die Briefe sind lediglich noch mit dem Stimmzettel zu versehen und zu verteilen.
Sollten Sie keine Briefwahlunterlagen wünschen, haben Sie die Möglichkeit, die Teilnahme beim Beschluss über den Wahltermin abzusagen.
Der Abgabeschluss für die Briefwahl ist der beschlossene Wahltermin. Briefwahlumschläge können bis zum Ende des Wahlzeitraums im Wahlraum abgegeben werden.
Die letzte Gemeindekirchenratswahl hat gezeigt, dass mit der Briefwahl eine deutlich höhere Wahlbeteiligung erreicht werden kann. Das gibt den Gewählten eine größere Legitimität. Und die Gemeindeglieder erhalten ein Signal, dass sie als Wählerinnen und Wähler gefragt sind.
Bis zum 15. August 2025 erhält jeder Kirchenkreis die adressierten Briefwahlunterlagen für jedes Gemeindeglied. Die Umschläge sind nach Kirchengemeinden sortiert. Von den Kirchenkreisen aus sind die Briefe an die Kirchengemeinden zu verteilen.
Drucken Sie in den Gemeinden - sobald die Kandidatinnen und Kandidaten endgültig feststehen - die Stimmzettel (spät. bis 8. August) und legen Sie sie in das weiße Kuvert. Geben Sie auf dem Stimmzettel an, wohin die ausgefüllten Wahlbriefe geschickt werden sollen!
Wenn Sie den/die Stimmzettel gemeinsam mit den Briefwahlunterlagen zentral drucken und in die Briefumschläge mit den Briefwahlunterlagen einsortieren lassen wollen, dann erstellen Sie bis zum 30. Juni 2025 die Stimmzettel.
Die verwendeten Adressen der Gemeindeglieder sind auf dem Stand vom 30.06.2025. Sortieren Sie beim Eintüten bitte - soweit bekannt - Sterbefälle, Weggezogene oder Ausgetretene aus. Für neue oder fehlende Gemeindeglieder finden Sie Blanko-Briefe beigelegt, die Sie adressieren können.
Anschließend sollen die Briefe im September an die Gemeindeglieder verteilt werden, so dass sie ihre Stimme bis zum Wahltermin per Briefwahl abgeben können.
Briefwahl auf Antrag eines Gemeindeglieds
Sollten Sie sich entschieden haben, keine Briefwahlunterlagen über das Landeskirchenamt zu bestellen, und ein Gemeindeglied beantragt bei Ihnen Unterlagen zur Briefwahl, verwenden Sie bitte die nebenstehenden Formulare.
Oder bestellen Sie Blanko-Umschläge mit den vorbereiteten Unterlagen, in die nur noch der Stimmzettel eingelegt und die Adresse aufgedruckt werden muss, bei: Franziska Mohring, Tel. 0361/51800-143, franziska.mohring@ekmd.de.
Bis eine Woche vor der Wahl kann ein wahlberechtigtes Gemeindemitglied die Briefwahlunterlagen anfordern.
DOWNLOAD
- F11 Briefwahlanleitung - (Aug 16, 2024 / 30 KB)
- F12 Briefwahlschein - (Aug 16, 2024 / 17 KB)
- F13 Vollmacht Briefwahl - (Aug 16, 2024 / 26 KB)
Organisieren Sie den Rücklauf der Briefwahlunterlagen. Geben Sie auf dem Stimmzettel an, wohin die ausgefüllten Wahlbriefe geschickt werden sollen!
Es bietet sich an, einen oder mehrere Wahlbriefkästen auszuweisen. Dafür gibt es Aufkleber, die Sie zusammen mit den Briefwahlunterlagen erhalten. Weitere Aufkleber können im Landeskirchenamt kostenlos nachbestellt werden.
Die Wahlbriefkästen müssen am Morgen des Wahltags vom Gemeindekirchenrat geleert und die eingegangenen Briefe dem Wahlvorstand übergeben werden. Dieser öffnet dann die Briefe, registriert die Wähler auf der Wählerliste und fügt die Kuverts mit den Stimmzetteln der Wahlurne bei.
Der Wahlvorstand lässt sich vom Gemeindekirchenrat alle eingegangenen Briefwahlumschläge aushändigen. Er entnimmt ihnen den Wahlschein, kennzeichnet die Stimmabgabe auf besondere Weise in der Wählerliste und legt den Umschlag mit dem Stimmzettel ungeöffnet in die Wahlurne.
Genauso ist auch mit Briefwahlumschlägen zu verfahren, die während der Wahlhandlung beim Wahlvorstand abgegeben werden.
Der Wahlvorstand öffnet die Umschläge mit den Stimmzetteln erst bei der Auszählung der Stimmen nach Ende der Wahlhandlung.
Hinweis: Stimmzettel auf denen die aufgedruckte Nummer unkenntlich gemacht oder abgeschnitten wurde, behalten ihre Gültigkeit!
In diesem Jahr wurden erstmals zentral gedruckte Stimmzettel gemeinsam mit den Briefwahlunterlagen angeboten. Zur Kontrolle der richtigen Zuordnung wurde durch die Druckerei eine fortlaufende Nummer auf Wahlschein und Stimmzettel gedruckt.
Es wurde die Sorge geäußert, dass dadurch das Wahlgeheimnis gefährdet sein könnte. Wir stellen klar: Das Wahlgeheimnis bleibt bei ordnungsgemäßer Durchführung des Wahlverfahrens vollständig gewahrt.
Anordnung des Landeskirchenamtes (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Geschäftsordnung):
- Vor dem Öffnen der Wahlurne zur Auszählung sind die Wahlscheine durch den Wahlvorstand in ein gesondertes Behältnis zu legen. Dieses ist zu verschließen und zu verkleben.
- Dieses Behältnis kann zusätzlich mit Siegel oder Stempel gesichert werden.
- Die Wahlscheine sind so bald als möglich zu entsorgen.
- Wahlscheine gehören nicht zu den Wahlunterlagen und sind nicht zur Nachprüfung der Wahl erforderlich.
Nach Vernichtung der Wahlscheine ist eine Zuordnung von Stimmzetteln ausgeschlossen. Damit ist das Wahlgeheimnis gesichert, und die fortlaufende Nummerierung bietet keine Grundlage für eine Wahlanfechtung.
Lesen Sie dazu auch das vollständige Rundschreiben GRK-Wahl – Informationen und Handlungsanweisungen zur Wahlhandlung
Service-Telefon für Rückfragen: 0361/51800-312
DOWNLOAD
- 2025-08-26 Rundschreiben GKR-Wahl Informationen und Handlungsanweisungen zur Wahlhandlung - (Aug 28, 2025 / 592 KB)